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Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Kritzmow

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1 bis 3, 12, 15 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow vom 16.12.2025 folgende Satzung erlassen:

  • 1 Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet Kritzmow.

(2) Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert (§ 5).

  • 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter oder Eigentümer eines im Sinne von Absatz 2 gehaltenen Hundes.

(2) 1Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat.

2Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

(3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(5) 1Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 2Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von drei Monaten überschreitet.

(6) Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

  • 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, Verein, einer Gesellschaft oder Genossenschaft aufgenommen wird oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.

(2) 1Die Hundehaltung und die Steuerpflicht enden zum Ablauf des Monats, zu dem das Ableben des Hundes durch tierärztlichen Nachweis festgestellt worden ist, abgegeben wurde oder aus der Gemeinde verzieht. 2Wird die Beendigung der Hundehaltung ohne tierärztlichen Nachweis angezeigt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige erfolgt.

(3) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar, frühestens jedoch mit Beginn der Steuerpflicht.

(4) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

  • 4 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

  1. für den ersten Hund                      65,00 €
  2. für den zweiten Hund                    90,00 €
  3. für den dritten und                         110,00 €
  4. für jeden weiteren Hund                100,00 €
  5. für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund              500,00 €

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.

  • 5 Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Gemeinde Kritzmow aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Blindenbegleithunde
  2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.

Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ des Hundehalters abhängig gemacht.

  1. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden;
  2. Hunde, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden (Versuchshunde);
  3. 1Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. 2Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen;
  4. 1Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

2Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 16.08.2012 (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung – JagdHBVO M-V) mit Erfolg abgelegt haben.

 

  1. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen, ähnlichen Einrichtungen oder in Vereinen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung verfolgen, untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und – soweit möglich – seinen Besitzer geführt und der Gemeinde Kritzmow, vertreten durch das Amt Warnow-West, auf Verlangen vorgelegt werden;
  2. Hunde, die im Sinne des § 12 e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dem Schutz und der Hilfe von beeinträchtigen Personen dienen. Eine Steuerbefreiung ist nur zu gewähren, wenn die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f und 12 g BGG nachgewiesen werden kann;
  3. Therapiehunde, die für eine tiergestützte medizinische Behandlung (beispielsweise im Rahmen einer Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sprach- und Sprechtherapie oder Heilpädagogik und in der Geriatrie) eingesetzt werden. Zur Gewährung der Befreiung ist ein Ausbildungszertifikat als Therapiebegleithund vorzulegen.
  • 6 Steuerermäßigung

Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die

  1. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
  2. von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
  3. von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden,
  4. als Schutzhunde gehalten werden,
  5. 1von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.

2Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der JagdHBVO M-V mit Erfolg abgelegt haben.

  • 7 Allgemeine Bestimmungen über die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen)

(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.

(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn

  1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

(4) Die Steuervergünstigung entfällt ab dem Zeitpunkt, wenn der Halter der Hunde wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

(5) Für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 Ziffer 5 wird eine Steuervergünstigung nicht gewährt.

  • 8 Fälligkeit der Steuer

(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, fällig am 01. Juli.

(2) Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.

  • 9 Anzeigepflicht und Besteuerungsverfahren

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 1 Kalendermonat nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, der Gemeinde Kritzmow, vertreten durch das Amt Warnow-West, Abteilung Steuern, unter Verwendung des aktuellen Hundesteuer-Anmeldungsformulars (https://www.amt-warnow-west.de/tag/hundesteuer/) und ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundehalterverordnung M-V handelt, anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung, ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 1 Kalendermonat unter Verwendung des aktuellen Hundesteuer-Abmeldungsformular (https://www.amt-warnow-west.de/tag/hundesteuer/) mitzuteilen.

(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.

(4) 1Die Steuer wird als Jahressteuer durch Bescheid festgesetzt. 2Solange es keine Änderungen in der Bemessungsgrundlage oder des Steuerbescheides gibt, gilt der Bescheid als Mehrjahresbescheid für zukünftige Zeiträume.

  • 10 Steuermarken

(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke.

(2) 1Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. 2Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.

(3) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Kritzmow, vertreten durch das Amt Warnow-West, auf Verlangen eine gültige Steuermarke vorzuzeigen

(4) Bei schriftlicher Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke bei der Gemeinde Kritzmow, vertreten durch das Amt Warnow-West, Abteilung Steuern, zurückzugeben.

  • 11 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerschuldner und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sind die Erhebung und die Verarbeitung folgender Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, im Besonderen Artikel 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V), §§ 3 und 12 KAG M-V und §§ 29b und 93 Abgabenordnung (AO) berechtigt durch die Gemeinde Kritzmow zulässig:

Personenbezogene Daten werden erhoben über:

  1. Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ggf. Kontoverbindung des Steuerschuldners,
  2. Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer eines eventuell Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.

Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von:

  • Polizeidienststellen,
  • Ordnungsämtern,
  • Einwohnermeldeämtern,
  • Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,
  • Tierschutzvereinen,
  • Bundeszentralregister,
  • Fachbereich Finanzverwaltung, Amt Warnow-West.

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.

(2) Die Gemeinde Kritzmow ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerschuldner mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

(4) 1In Schadensfällen darf nach § 12 KAG M-V Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden. 2Bei gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Hundehalterverordnung dürfen Name und Anschrift des Hundehalters sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über gefährliche Hunde gespeichert, verändert genutzt und an andere zum Vollzug dieser Vorschriften zuständige Behörden übermittelt werden.

  • 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 KAG MV handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
  2. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke lässt,
  4. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 3 die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Kritzmow, vertreten durch das Amt Warnow-West, nicht vorzeigt,

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,

  1. wer die in Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
  3. wer die Steuermarke entgegen § 10 Abs. 4 nach der Abmeldung nicht zurückgibt.

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 17 Abs. 3 KAG MV mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 5 Abs. 3 KV M-V i.V. mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der derzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 € geahndet werden.

  • 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Kritzmow, den

Leif Kaiser

Bürgermeister

 

 

Gem. § 5 Abs. 5 KV M-V vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V, S. 249) in der derzeit gültigen Fassung wird auf Folgendes hingewiesen:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Wesenberg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.

 

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Kritzmow

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1 bis 3, 12, 15 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung, wird nach

Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow vom 16.12.2025 folgende Satzung erlassen:

 

  • 1 Allgemeines

 Die Gemeinde Kritzmow erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

  • 2 Steuergegenstand

 

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

 

(2) 1Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. 2Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.

 

(3) Als Hauptwohnung gilt diejenige Wohnung von mehreren im In- und Ausland, die jemand überwiegend nutzt.

 

(4) 1Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenigen Personen entfallene Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 dient. 2Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. 3Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Nutzungsberechtigten allein genutzten Räumen hinzuzufügen.

 

(5) 1Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 16.06.1975, GBl.1, Nr. 27, S. 466) errichtet worden sind. ²Hierunter fallen ebenfalls alle Wochenendhäuser; auch diejenigen, die vor 1990 errichtet wurden.

 

(6) Als Zweitwohnungen gelten nicht:

  1. Wohnungen, die nachweislich ganz zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensanlage) gehalten werden.
  2. Wohnungen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde Kritzmow nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten Personen allein ohne ihren jeweiligen Ehepartner innehaben und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Gemeinde befindet. Nicht dauernd getrenntlebende eingetragene Lebenspartnerschaften sind nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten Personen gleichgestellt.
  3. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen oder sozialpädagogischen Zwecken oder für Erziehungszwecke entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

 

  1. 1Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20 a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I Seite 210 in der derzeit gültigen Fassung). ²Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20 a Nr. 8 des Bundeskleingartengesetzes, deren Inhaber vor dem 03.10.1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden. 3Soweit die Entfernung zwischen dem Hauptwohnsitz des Inhabers der Gartenlaube und der Gartenlaube über 50 km beträgt, wird vermutet, dass die Gartenlaube dauernd zu Wohnzwecken genutzt wird und insoweit über eine Beschaffenheit verfügt, die – entgegen der Forderungen der §§ 3 Abs. 2 und 20 a Nr. 7 Bundeskleingartengesetz – zum Wohnen geeignet ist. 4Der Inhaber der Gartenlaube kann diese Vermutung durch Beibringung geeigneter Nachweise im Einzelfall widerlegen.

 

  1. Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet.

 

  • 3 Steuerpflicht

 

(1) 1Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung.

2Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht.

3Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

 

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie

Gesamtschuldner.

 

(3) 1Hat der Inhaber einer Zweitwohnung die Möglichkeit der Eigennutzung, so ist die Zweitwohnungssteuer im vollen Umfang zu erheben. 2Zeiten des Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, sind grundsätzlich den Zeiten zuzurechnen, in denen die Wohnung für die Zwecke des persönlichen Lebensbedarfes vorgehalten wird.

 

  • 4 Steuerbemessungsgrundlage

 

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem aufgrund des Nutzungsvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Entgelt ohne Betriebs- oder sonstige Nebenkosten, bei Mietverträgen nach der Nettokaltmiete.

 

(2) 1An Stelle des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährlicher Mietaufwand die ortsübliche Miete für solche Wohnungen/ Wohnhäuser, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. 2Die ortsübliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

 

(3) Bei Wochenendhäusern, Bungalows und ähnlichen Baulichkeiten, die zum zeitweisen Wohnen vorgehalten werden, gilt § 4 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.

 

(4) Die maßgebliche Wohnfläche ist nach den §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFIV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der derzeit gültigen Fassung zu ermitteln.

 

  • 5 Steuersatz

 

Die Steuer beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage.

 

  • 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit

 

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) 1Die Steuerpflicht entsteht am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung.

2Ist eine Wohnung erst nach dem 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres als Zweitwohnung zu beurteilen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonats. 3Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt.

 

(3) 1Die Steuer ist jeweils mit dem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August

und 15. November fällig.

2Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(4) Überzahlungen werden erstattet.

 

  • 7 Anzeigepflicht

 

(1) Wer eine Zweitwohnung innehat, in Besitz nimmt oder aufgibt hat dieses der Gemeinde Kritzmow, vertreten durch das Amt Warnow-West, Schulweg 1A, 18198 Kritzmow, innerhalb von 1 Monat schriftlich mitzuteilen.

 

(2) 1Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Gemeinde Kritzmow jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die aufgrund eigener Ermittlungen nach § 2 dieser Satzung die Steuertatbestände erfüllt. 2Ist die Wohnung keine Zweitwohnung nach § 2 dieser Satzung, hat deren Inhaber der Zweitwohnung sich nach dem auf der Amtsseite eingestellten aktuellen Vordruck zu erklären (https://www.amt-warnow-west.de/tag/zweitwohnungssteuer/) und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativmeldung).

 

(3) Die Angaben des Erklärungspflichtigen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietvertrag oder Mietänderungsvertrag, Gewerbeanmeldung, Verwaltervertrag u.ä. nachzuweisen.

 

(4) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, der Gemeinde Kritzmow die für die Höhe der Steuer sowie alle weiteren zugrundeliegenden Tatsachen maßgeblichen Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

  • 8 Besteuerungsverfahren

 

(1) Wird die Erklärung nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 gesetzten Frist abgegeben, gilt die Wohnung als ganzjährlich für den Inhaber verfügbar.

 

(2) 1Die Steuer wird als Jahressteuer durch Bescheid festgesetzt. 2Solange es keine Änderungen in der Bemessungsgrundlage oder des Steuerbescheides gibt, gilt der Bescheid als Mehrjahresbescheid für zukünftige Zeiträume. 3Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt.

 

(3) 1Gibt die nach § 7 dieser Satzung verpflichtete Person eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, kann die Steuer nach § 12 KAG M-V in Verbindung mit § 162 der Abgabenordnung aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden. 2Darüber hinaus können Verspätungszuschläge nach § 12 KAG in Verbindung mit § 152 der Abgabenordnung erhoben werden.

 

  • 9 Mitwirkungspflicht Dritter

 

Wenn die Beteiligten den Sachverhalt nicht aufklären können oder die Bemühungen um eine Aufklärung erfolglos erscheinen, sind auch andere Personen, insbesondere vom Inhaber beauftragte Vermieter, Verpächter oder Vermittler von Zweitwohnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung verpflichtet, auf Anfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände nach § 12 KAG M-V in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung mitzuteilen.

 

  • 10 Verwendung personenbezogener Daten

 

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Gemeinde Kritzmow gemäß § 2 Landesdatenschutzgesetz M-V berechtigt, Daten insbesondere aus folgenden Auskünften, Unterlagen und Mitteilungen zu verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:

 

–         Meldeauskünfte

–         Unterlagen der Grundsteuerveranlagung

–         Grundbuch und Grundbuchakten

–         Unterlagen der Einheitsbewertung

–         Mitteilung der Vorbesitzer

–         Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen

–         Bauakten

–         Liegenschaftskataster

 

(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.

 

(3) Die Gemeinde Kritzmow ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten aus den in Abs. 1 genannten Quellen ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten anzulegen und zu führen und diese Daten zum Zwecke der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

 

(4) Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig.

 

  • 11 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig

  1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Gemeinde Kritzmow pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

 

(2) Wer die in Abs. 1 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, unterliegt den Strafbestimmungen des § 16 Abs. 1 KAG M-V.

 

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
  2. der Erklärungspflicht über das Innehaben einer Zweitwohnung sowie alle der Besteuerung zugrundeliegenden Tatsachen nicht nachkommt.

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 und 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 KAG M-V.

 

(4) Gemäß § 17 Abs. 3 KAG M-V kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

 

  • 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

 

Kritzmow, den

Leif Kaiser

Bürgermeister

 

Gem. § 5 Abs. 5 KV M-V vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V, S. 249) in der derzeit gültigen Fassung wird auf Folgendes hingewiesen:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Wesenberg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Kritzmow

Neufassung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ziesendorf

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1 bis 3, 12, 15 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung, wird nach

Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf vom 03.12.2025 folgende Satzung erlassen:

 

  • 1 Allgemeines

 Die Gemeinde Ziesendorf erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

  • 2 Steuergegenstand

 

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

 

(2) 1Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. 2Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.

 

(3) Als Hauptwohnung gilt diejenige Wohnung von mehreren im In- und Ausland, die jemand überwiegend nutzt.

 

(4) 1Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenigen Personen entfallene Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 dient. 2Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. 3Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Nutzungsberechtigten allein genutzten Räumen hinzuzufügen.

 

(5) 1Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 16.06.1975, GBl.1, Nr. 27, S. 466) errichtet worden sind. ²Hierunter fallen ebenfalls alle Wochenendhäuser; auch diejenigen, die vor 1990 errichtet wurden.

 

(6) Als Zweitwohnungen gelten nicht:

  1. Wohnungen, die nachweislich ganz zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensanlage) gehalten werden.
  2. Wohnungen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde Ziesendorf nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten Personen allein ohne ihren jeweiligen Ehepartner innehaben und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Gemeinde befindet. Nicht dauernd getrenntlebende eingetragene Lebenspartnerschaften sind nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten Personen gleichgestellt.
  3. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen oder sozialpädagogischen Zwecken oder für Erziehungszwecke entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

 

  1. 1Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20 a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I Seite 210 in der derzeit gültigen Fassung). ²Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20 a Nr. 8 des Bundeskleingartengesetzes, deren Inhaber vor dem 03.10.1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden. 3Soweit die Entfernung zwischen dem Hauptwohnsitz des Inhabers der Gartenlaube und der Gartenlaube über 50 km beträgt, wird vermutet, dass die Gartenlaube dauernd zu Wohnzwecken genutzt wird und insoweit über eine Beschaffenheit verfügt, die – entgegen der Forderungen der §§ 3 Abs. 2 und 20 a Nr. 7 Bundeskleingartengesetz – zum Wohnen geeignet ist. 4Der Inhaber der Gartenlaube kann diese Vermutung durch Beibringung geeigneter Nachweise im Einzelfall widerlegen.

 

  1. Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet.

 

  • 3 Steuerpflicht

 

(1) 1Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung.

2Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht.

3Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

 

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie

Gesamtschuldner.

 

(3) 1Hat der Inhaber einer Zweitwohnung die Möglichkeit der Eigennutzung, so ist die Zweitwohnungssteuer im vollen Umfang zu erheben. 2Zeiten des Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, sind grundsätzlich den Zeiten zuzurechnen, in denen die Wohnung für die Zwecke des persönlichen Lebensbedarfes vorgehalten wird.

 

  • 4 Steuerbemessungsgrundlage

 

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem aufgrund des Nutzungsvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Entgelt ohne Betriebs- oder sonstige Nebenkosten, bei Mietverträgen nach der Nettokaltmiete.

 

(2) 1An Stelle des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährlicher Mietaufwand die ortsübliche Miete für solche Wohnungen/ Wohnhäuser, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. 2Die ortsübliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

 

(3) Bei Wochenendhäusern, Bungalows und ähnlichen Baulichkeiten, die zum zeitweisen Wohnen vorgehalten werden, gilt § 4 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.

 

(4) Die maßgebliche Wohnfläche ist nach den §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFIV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der derzeit gültigen Fassung zu ermitteln.

 

  • 5 Steuersatz

 

Die Steuer beträgt 10% der Bemessungsgrundlage.

 

  • 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit

 

(1) 1Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. 2Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) 1Die Steuerpflicht entsteht am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung.

2Ist eine Wohnung erst nach dem 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres als Zweitwohnung zu beurteilen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonats. 3Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt.

 

(3) 1Die Steuer ist jeweils mit dem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August

und 15. November fällig.

2Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(4) Überzahlungen werden erstattet.

 

  • 7 Anzeigepflicht

 

(1) Wer eine Zweitwohnung innehat, in Besitz nimmt oder aufgibt hat dieses der Gemeinde Ziesendorf, vertreten durch das Amt Warnow-West, Schulweg 1A, 18198 Kritzmow, innerhalb von 1 Monat schriftlich mitzuteilen.

 

(2) 1Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Gemeinde Ziesendorf jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die aufgrund eigener Ermittlungen nach § 2 dieser Satzung die Steuertatbestände erfüllt. 2Ist die Wohnung keine Zweitwohnung nach § 2 dieser Satzung, hat deren Inhaber der Zweitwohnung sich nach dem auf der Amtsseite eingestellten aktuellen Vordruck zu erklären (https://www.amt-warnow-west.de/tag/zweitwohnungssteuer/) und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativmeldung).

 

(3) Die Angaben des Erklärungspflichtigen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietvertrag oder Mietänderungsvertrag, Gewerbeanmeldung, Verwaltervertrag u.ä. nachzuweisen.

 

(4) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, der Gemeinde Ziesendorf die für die Höhe der Steuer sowie alle weiteren zugrundeliegenden Tatsachen maßgeblichen Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

  • 8 Besteuerungsverfahren

 

(1) Wird die Erklärung nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 gesetzten Frist abgegeben, gilt die Wohnung als ganzjährlich für den Inhaber verfügbar.

 

(2) 1Die Steuer wird als Jahressteuer durch Bescheid festgesetzt. 2Solange es keine Änderungen in der Bemessungsgrundlage oder des Steuerbescheides gibt, gilt der Bescheid als Mehrjahresbescheid für zukünftige Zeiträume. 3Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt.

 

(3) 1Gibt die nach § 7 dieser Satzung verpflichtete Person eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, kann die Steuer nach § 12 KAG M-V in Verbindung mit § 162 der Abgabenordnung aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden. 2Darüber hinaus können Verspätungszuschläge nach § 12 KAG in Verbindung mit § 152 der Abgabenordnung erhoben werden.

 

  • 9 Mitwirkungspflicht Dritter

 

Wenn die Beteiligten den Sachverhalt nicht aufklären können oder die Bemühungen um eine Aufklärung erfolglos erscheinen, sind auch andere Personen, insbesondere vom Inhaber beauftragte Vermieter, Verpächter oder Vermittler von Zweitwohnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung verpflichtet, auf Anfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände nach § 12 KAG M-V in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung mitzuteilen.

 

  • 10 Verwendung personenbezogener Daten

 

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Gemeinde Ziesendorf gemäß § 2 Landesdatenschutzgesetz M-V berechtigt, Daten insbesondere aus folgenden Auskünften, Unterlagen und Mitteilungen zu verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:

 

–         Meldeauskünfte

–         Unterlagen der Grundsteuerveranlagung

–         Grundbuch und Grundbuchakten

–         Unterlagen der Einheitsbewertung

–         Mitteilung der Vorbesitzer

–         Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen

–         Bauakten

–         Liegenschaftskataster

 

(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.

 

(3) Die Gemeinde Ziesendorf ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten aus den in Abs. 1 genannten Quellen ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten anzulegen und zu führen und diese Daten zum Zwecke der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

 

(4) Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig.

 

  • 11 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig

  1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Gemeinde Ziesendorf pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

 

(2) Wer die in Abs. 1 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, unterliegt den Strafbestimmungen des § 16 Abs. 1 KAG M-V.

 

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
  2. der Erklärungspflicht über das Innehaben einer Zweitwohnung sowie alle der Besteuerung zugrundeliegenden Tatsachen nicht nachkommt.

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 und 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 KAG M-V.

 

(4) Gemäß § 17 Abs. 3 KAG M-V kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

 

  • 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ziesendorf, den 19.12.2025

gez.

Thomas Witt

Bürgermeister

 

Gem. § 5 Abs. 5 KV M-V vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V, S. 249) in der derzeit gültigen Fassung wird auf Folgendes hingewiesen:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Wesenberg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 (VO/FV/70-137/2025) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2022 (VO/FV/70-138/2025) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 den Jahresabschluss 2022 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2022 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen und der abschließende Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Holger Kutschke

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 (VO/FV/60-239/2025) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2022 (VO/FV/60-240/2025) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 den Jahresabschluss 2022 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2022 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen und der abschließende Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Leif Kaiser
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1 bis 3, 12, 15 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 04.12.2025 folgende Satzung erlassen:

  • 1 Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet Elmenhorst/Lichtenhagen.

(2) Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert (§ 5).

  • 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter oder Eigentümer eines im Sinne von Absatz 2 gehaltenen Hundes.

(2) 1Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat.

2Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

(3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(5) 1Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 2Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von drei Monaten überschreitet.

(6) Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

  • 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, Verein, einer Gesellschaft oder Genossenschaft aufgenommen wird oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.

(2) 1Die Hundehaltung und die Steuerpflicht enden zum Ablauf des Monats, zu dem das Ableben des Hundes durch tierärztlichen Nachweis festgestellt worden ist, abgegeben wurde oder aus der Gemeinde verzieht. 2Wird die Beendigung der Hundehaltung ohne tierärztlichen Nachweis angezeigt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige erfolgt.

(3) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar, frühestens jedoch mit Beginn der Steuerpflicht.

(4) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

  • 4 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

  1. für den ersten Hund                      50,00 €
  2. für den zweiten Hund                    100,00 €
  3. für den dritten und                         150,00 €
  4. für jeden weiteren Hund                150,00 €
  5. für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund              500,00 €

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.

  • 5 Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Blindenbegleithunde
  2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.

Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ des Hundehalters abhängig gemacht.

  1. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden;
  2. Hunde, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden (Versuchshunde);
  3. 1Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. 2Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen;
  4. 1Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

2Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 16.08.2012 (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung – JagdHBVO M-V) mit Erfolg abgelegt haben.

 

  1. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen, ähnlichen Einrichtungen oder in Vereinen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung verfolgen, untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und – soweit möglich – seinen Besitzer geführt und der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch das Amt Warnow-West, auf Verlangen vorgelegt werden;
  2. Hunde, die im Sinne des § 12 e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dem Schutz und der Hilfe von beeinträchtigen Personen dienen. Eine Steuerbefreiung ist nur zu gewähren, wenn die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f und 12 g BGG nachgewiesen werden kann;
  3. Therapiehunde, die für eine tiergestützte medizinische Behandlung (beispielsweise im Rahmen einer Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sprach- und Sprechtherapie oder Heilpädagogik und in der Geriatrie) eingesetzt werden. Zur Gewährung der Befreiung ist ein Ausbildungszertifikat als Therapiebegleithund vorzulegen.
  • 6 Steuerermäßigung

Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die

  1. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
  2. von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
  3. von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden,
  4. als Schutzhunde gehalten werden,
  5. 1von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.

2Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der JagdHBVO M-V mit Erfolg abgelegt haben.

  • 7 Allgemeine Bestimmungen über die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen)

(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.

(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn

  1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

(4) Die Steuervergünstigung entfällt ab dem Zeitpunkt, wenn der Halter der Hunde wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

(5) Für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 Ziffer 5 wird eine Steuervergünstigung nicht gewährt.

  • 8 Fälligkeit der Steuer

(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, fällig am 01. Juli.

(2) Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.

  • 9 Anzeigepflicht und Besteuerungsverfahren

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 1 Kalendermonat nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch das Amt Warnow-West, Abteilung Steuern, unter Verwendung des aktuellen Hundesteuer-Anmeldungsformulars (https://www.amt-warnow-west.de/tag/hundesteuer/) und ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundehalterverordnung M-V handelt, anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung, ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 1 Kalendermonat unter Verwendung des aktuellen Hundesteuer-Abmeldungsformular (https://www.amt-warnow-west.de/tag/hundesteuer/) mitzuteilen.

(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.

(4) 1Die Steuer wird als Jahressteuer durch Bescheid festgesetzt. 2Solange es keine Änderungen in der Bemessungsgrundlage oder des Steuerbescheides gibt, gilt der Bescheid als Mehrjahresbescheid für zukünftige Zeiträume.

  • 10 Steuermarken

(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke.

(2) 1Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. 2Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.

(3) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch das Amt Warnow-West, auf Verlangen eine gültige Steuermarke vorzuzeigen

(4) Bei schriftlicher Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke bei der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch das Amt Warnow-West, Abteilung Steuern, zurückzugeben.

 

  • 11 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerschuldner und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sind die Erhebung und die Verarbeitung folgender Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, im Besonderen Artikel 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V), §§ 3 und 12 KAG M-V und §§ 29b und 93 Abgabenordnung (AO) berechtigt durch die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen zulässig:

Personenbezogene Daten werden erhoben über:

  1. Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ggf. Kontoverbindung des Steuerschuldners,
  2. Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer eines eventuell Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.

Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von:

  • Polizeidienststellen,
  • Ordnungsämtern,
  • Einwohnermeldeämtern,
  • Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,
  • Tierschutzvereinen,
  • Bundeszentralregister,
  • Fachbereich Finanzverwaltung, Amt Warnow-West.

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.

(2) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerschuldner mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

(4) 1In Schadensfällen darf nach § 12 KAG M-V Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden. 2Bei gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Hundehalterverordnung dürfen Name und Anschrift des Hundehalters sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über gefährliche Hunde gespeichert, verändert genutzt und an andere zum Vollzug dieser Vorschriften zuständige Behörden übermittelt werden.

  • 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 KAG MV handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
  2. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke lässt,
  4. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 3 die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch das Amt Warnow-West, nicht vorzeigt,

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,

  1. wer die in Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
  3. wer die Steuermarke entgegen § 10 Abs. 4 nach der Abmeldung nicht zurückgibt.

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 17 Abs. 3 KAG MV mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 5 Abs. 3 KV M-V i.V. mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der derzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 € geahndet werden.

  • 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

 

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 16.12.2025

 

gez.

 

Uwe Barten

Bürgermeister

 

 

 

 

Gem. § 5 Abs. 5 KV M-V vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V, S. 249) in der derzeit gültigen Fassung wird auf Folgendes hingewiesen:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Wesenberg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.

 

Neufassung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1 bis 3, 12, 15 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung, wird nach

Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 04.12.2025 folgende Satzung erlassen:

 

  • 1 Allgemeines

 Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

  • 2 Steuergegenstand

 

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

 

(2) 1Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. 2Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.

 

(3) Als Hauptwohnung gilt diejenige Wohnung von mehreren im In- und Ausland, die jemand überwiegend nutzt.

 

(4) 1Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenigen Personen entfallene Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 dient. 2Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. 3Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Nutzungsberechtigten allein genutzten Räumen hinzuzufügen.

 

(5) 1Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 16.06.1975, GBl.1, Nr. 27, S. 466) errichtet worden sind. ²Hierunter fallen ebenfalls alle Wochenendhäuser; auch diejenigen, die vor 1990 errichtet wurden.

 

(6) Als Zweitwohnungen gelten nicht:

  1. Wohnungen, die nachweislich ganz zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensanlage) gehalten werden.
  2. Wohnungen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten Personen allein ohne ihren jeweiligen Ehepartner innehaben und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Gemeinde befindet. Nicht dauernd getrenntlebende eingetragene Lebenspartnerschaften sind nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten Personen gleichgestellt.
  3. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen oder sozialpädagogischen Zwecken oder für Erziehungszwecke entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

 

  1. 1Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20 a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I Seite 210 in der derzeit gültigen Fassung). ²Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20 a Nr. 8 des Bundeskleingartengesetzes, deren Inhaber vor dem 03.10.1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden. 3Soweit die Entfernung zwischen dem Hauptwohnsitz des Inhabers der Gartenlaube und der Gartenlaube über 50 km beträgt, wird vermutet, dass die Gartenlaube dauernd zu Wohnzwecken genutzt wird und insoweit über eine Beschaffenheit verfügt, die – entgegen der Forderungen der §§ 3 Abs. 2 und 20 a Nr. 7 Bundeskleingartengesetz – zum Wohnen geeignet ist. 4Der Inhaber der Gartenlaube kann diese Vermutung durch Beibringung geeigneter Nachweise im Einzelfall widerlegen.

 

  1. Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet.

 

  • 3 Steuerpflicht

 

(1) 1Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung.

2Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht.

3Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

 

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie

Gesamtschuldner.

 

(3) 1Hat der Inhaber einer Zweitwohnung die Möglichkeit der Eigennutzung, so ist die Zweitwohnungssteuer im vollen Umfang zu erheben. 2Zeiten des Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, sind grundsätzlich den Zeiten zuzurechnen, in denen die Wohnung für die Zwecke des persönlichen Lebensbedarfes vorgehalten wird.

 

  • 4 Steuerbemessungsgrundlage

 

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem aufgrund des Nutzungsvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Entgelt ohne Betriebs- oder sonstige Nebenkosten, bei Mietverträgen nach der Nettokaltmiete.

 

(2) 1An Stelle des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährlicher Mietaufwand die ortsübliche Miete für solche Wohnungen/ Wohnhäuser, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. 2Die ortsübliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

 

(3) Bei Wochenendhäusern, Bungalows und ähnlichen Baulichkeiten, die zum zeitweisen Wohnen vorgehalten werden, gilt § 4 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.

 

(4) Die maßgebliche Wohnfläche ist nach den §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFIV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der derzeit gültigen Fassung zu ermitteln.

 

  • 5 Steuersatz

 

Die Steuer beträgt 20% der Bemessungsgrundlage.

 

  • 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit

 

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) 1Die Steuerpflicht entsteht am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung.

2Ist eine Wohnung erst nach dem 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres als Zweitwohnung zu beurteilen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonats. 3Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt.

 

(3) 1Die Steuer ist jeweils mit dem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August

und 15. November fällig.

2Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(4) Überzahlungen werden erstattet.

 

  • 7 Anzeigepflicht

 

(1) Wer eine Zweitwohnung innehat, in Besitz nimmt oder aufgibt hat dieses der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch das Amt Warnow-West, Schulweg 1A, 18198 Kritzmow, innerhalb von 1 Monat schriftlich mitzuteilen.

 

(2) 1Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die aufgrund eigener Ermittlungen nach § 2 dieser Satzung die Steuertatbestände erfüllt. 2Ist die Wohnung keine Zweitwohnung nach § 2 dieser Satzung, hat deren Inhaber der Zweitwohnung sich nach dem auf der Amtsseite eingestellten aktuellen Vordruck zu erklären (https://www.amt-warnow-west.de/tag/zweitwohnungssteuer/) und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativmeldung).

 

(3) Die Angaben des Erklärungspflichtigen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietvertrag oder Mietänderungsvertrag, Gewerbeanmeldung, Verwaltervertrag u.ä. nachzuweisen.

 

(4) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen die für die Höhe der Steuer sowie alle weiteren zugrundeliegenden Tatsachen maßgeblichen Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

  • 8 Besteuerungsverfahren

 

(1) Wird die Erklärung nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 gesetzten Frist abgegeben, gilt die Wohnung als ganzjährlich für den Inhaber verfügbar.

 

(2) 1Die Steuer wird als Jahressteuer durch Bescheid festgesetzt. 2Solange es keine Änderungen in der Bemessungsgrundlage oder des Steuerbescheides gibt, gilt der Bescheid als Mehrjahresbescheid für zukünftige Zeiträume. 3Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt.

 

(3) 1Gibt die nach § 7 dieser Satzung verpflichtete Person eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, kann die Steuer nach § 12 KAG M-V in Verbindung mit § 162 der Abgabenordnung aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden. 2Darüber hinaus können Verspätungszuschläge nach § 12 KAG in Verbindung mit § 152 der Abgabenordnung erhoben werden.

 

  • 9 Mitwirkungspflicht Dritter

 

Wenn die Beteiligten den Sachverhalt nicht aufklären können oder die Bemühungen um eine Aufklärung erfolglos erscheinen, sind auch andere Personen, insbesondere vom Inhaber beauftragte Vermieter, Verpächter oder Vermittler von Zweitwohnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung verpflichtet, auf Anfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände nach § 12 KAG M-V in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung mitzuteilen.

 

  • 10 Verwendung personenbezogener Daten

 

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen gemäß § 2 Landesdatenschutzgesetz M-V berechtigt, Daten insbesondere aus folgenden Auskünften, Unterlagen und Mitteilungen zu verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:

 

–         Meldeauskünfte

–         Unterlagen der Grundsteuerveranlagung

–         Grundbuch und Grundbuchakten

–         Unterlagen der Einheitsbewertung

–         Mitteilung der Vorbesitzer

–         Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen

–         Bauakten

–         Liegenschaftskataster

 

(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.

 

(3) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten aus den in Abs. 1 genannten Quellen ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten anzulegen und zu führen und diese Daten zum Zwecke der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

 

(4) Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig.

 

  • 11 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig

  1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

 

(2) Wer die in Abs. 1 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, unterliegt den Strafbestimmungen des § 16 Abs. 1 KAG M-V.

 

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
  2. der Erklärungspflicht über das Innehaben einer Zweitwohnung sowie alle der Besteuerung zugrundeliegenden Tatsachen nicht nachkommt.

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 und 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 KAG M-V.

 

(4) Gemäß § 17 Abs. 3 KAG M-V kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

 

  • 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 16.12.2025

gez.

Uwe Barten

Bürgermeister

Gem. § 5 Abs. 5 KV M-V vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V, S. 249) in der derzeit gültigen Fassung wird auf Folgendes hingewiesen:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Wesenberg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.

 

 

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 129 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West vom 13.11.2025 folgende Satzung erlassen:

 

  • 1 Gegenstand und Höhe der Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung. Erstattungsfähige Auslagen sind Kosten für sachliche Aufwendungen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, soweit sie nicht bereits von der Gebühr erfasst sind, § 5 Abs. 7 KAG M-V. Sie sind auch zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt.

(2) Das Amt Warnow-West erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsgebühren, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.

Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(3) Für Leistungen, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des Bundes oder des Landes M-V, unberührt.

(4) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach den in der Anlage aufgeführten Gebührensätzen.

(5) Soweit Rahmensätze für eine Gebühr vorgesehen sind (Ermessen), ist die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die gebührenpflichtige Person, des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die besondere Leistung zu bemessen.

(6) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Amtshandlungen nebeneinander, ist für jede Amtshandlung ein Gebührensatz zu erheben.

 

  • 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer

  1. die Leistung selbst beantragt hat oder das Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat oder
  2. die Gebührenschuld dem Amt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
  3. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

  • 3 Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag (in Textform oder mündlich) notwendig ist, mit dessen Eingang; im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, für die sie erhoben wird.

(2) Bei Rücknahme eines Antrags entsteht die Gebührenpflicht mit der Rücknahme.

(3) Die Vorauszahlung kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden.

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(5) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

 

  • 4 Sachliche und persönliche Gebührenfreiheit

(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist:

  1. mündliche Auskünfte;
  2. schriftliche oder elektronische Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für Anfragende eine Gegenleistung nicht erfordern;
  3. Amtshandlungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden;
  4. Kostenentscheidungen;

Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Von Verwaltungsgebühren befreit sind nach § 5 Abs. 6 KAG M-V:

  1. das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 KAG M-V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;
  2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
  3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (AO) dient.

  

  • 5 Auslagen

(1) Besondere bare und unbare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

(2) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

(3) Zu ersetzen sind insbesondere:

  1. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  2. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
  3. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  4. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  5. Zustellungs- und Nachnahmekosten.

(4) Für den Ersatz der baren und unbaren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

 

  • 6 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie Widerspruchsbescheiden

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angeführten Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

 

  • 7 Auskunftspflicht

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.

 

  • 8 Umsatzsteuer

Soweit Gebührentatbestände nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die aufgeführte Gebühr als Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe erhoben. Die Umsatzsteuer wird dabei in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

  • 9 Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Verwaltungsgebühr wird mit Entstehen der Leistung, für die sie erhoben wird, fällig.

(2) Für folgende Amtshandlungen sind Vorauszahlungen zu entrichten:
– Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke (III.2),
– Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen oder öffentlicher Grünflächen (V.1) sowie
deren Verlängerung (V.1.1)
– Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz (V.2) sowie deren Verlängerung (V.2.1)

 

  • 10 Säumniszuschlag, Verjährung und Erstattung

Die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie die Verjährung und Erstattung von Verwaltungskosten regeln sich nach den Bestimmungen der §§ 18, 20 und 21 des Verwaltungskostengesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

  • 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 24.10.2002 nebst der vier Änderungen vom 04.11.2003, 24.03.2009, 21.09.2010 und 16.07.2020 außer Kraft.

 

Kritzmow, den

Kaiser

Amtsvorsteher

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1 bis 3, 12, 15 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow vom 08.12.2025 folgende Satzung erlassen:

  • 1 Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet Pölchow.

(2) Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert (§ 5).

  • 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter oder Eigentümer eines im Sinne von Absatz 2 gehaltenen Hundes.

(2) 1Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat.

2Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

(3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(5) 1Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 2Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von drei Monaten überschreitet.

(6) Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

  • 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, Verein, einer Gesellschaft oder Genossenschaft aufgenommen wird oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.

(2) 1Die Hundehaltung und die Steuerpflicht enden zum Ablauf des Monats, zu dem das Ableben des Hundes durch tierärztlichen Nachweis festgestellt worden ist, abgegeben wurde oder aus der Gemeinde verzieht. 2Wird die Beendigung der Hundehaltung ohne tierärztlichen Nachweis angezeigt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige erfolgt.

(3) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar, frühestens jedoch mit Beginn der Steuerpflicht.

(4) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

  • 4 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

  1. für den ersten Hund                      65,00 €
  2. für den zweiten Hund                    100,00 €
  3. für den dritten und                         120,00 €
  4. für jeden weiteren Hund                120,00 €
  5. für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund              450,00 €

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.

  • 5 Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Gemeinde Pölchow aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Blindenbegleithunde
  2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.

Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ des Hundehalters abhängig gemacht.

  1. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden;
  2. Hunde, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden (Versuchshunde);
  3. 1Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. 2Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen;
  4. 1Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

2Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 16.08.2012 (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung – JagdHBVO M-V) mit Erfolg abgelegt haben.

  1. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen, ähnlichen Einrichtungen oder in Vereinen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung verfolgen, untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und – soweit möglich – seinen Besitzer geführt und der Gemeinde Pölchow, vertreten durch das Amt Warnow-West, auf Verlangen vorgelegt werden;
  2. Hunde, die im Sinne des § 12 e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dem Schutz und der Hilfe von beeinträchtigen Personen dienen. Eine Steuerbefreiung ist nur zu gewähren, wenn die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f und 12 g BGG nachgewiesen werden kann;
  3. 1Therapiehunde, die für eine tiergestützte medizinische Behandlung (beispielsweise im Rahmen einer Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sprach- und Sprechtherapie oder Heilpädagogik und in der Geriatrie) eingesetzt werden. 2Zur Gewährung der Befreiung ist ein Ausbildungszertifikat als Therapiebegleithund vorzulegen.
  • 6 Steuerermäßigung

Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die

  1. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
  2. von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
  3. von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden,
  4. als Schutzhunde gehalten werden,
  5. 1von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.

2Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der JagdHBVO M-V mit Erfolg abgelegt haben.

  • 7 Allgemeine Bestimmungen über die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen)

(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.

(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn

  1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

(4) Die Steuervergünstigung entfällt ab dem Zeitpunkt, wenn der Halter der Hunde wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

(5) Für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 Ziffer 5 wird eine Steuervergünstigung nicht gewährt.

  • 8 Fälligkeit der Steuer

(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, fällig am 01. Juli.

(2) Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.

  • 9 Anzeigepflicht und Besteuerungsverfahren

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 1 Kalendermonat nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, der Gemeinde Pölchow, vertreten durch das Amt Warnow-West, Abteilung Steuern, unter Verwendung des aktuellen Hundesteuer-Anmeldungsformulars (https://www.amt-warnow-west.de/tag/hundesteuer/) und ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundehalterverordnung M-V handelt, anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung, ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 1 Kalendermonat unter Verwendung des aktuellen Hundesteuer-Abmeldungsformular (https://www.amt-warnow-west.de/tag/hundesteuer/) mitzuteilen.

(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.

(4) 1Die Steuer wird als Jahressteuer durch Bescheid festgesetzt. 2Solange es keine Änderungen in der Bemessungsgrundlage oder des Steuerbescheides gibt, gilt der Bescheid als Mehrjahresbescheid für zukünftige Zeiträume.

  • 10 Steuermarken

(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke.

(2) 1Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. 2Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.

(3) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Pölchow, vertreten durch das Amt Warnow-West, auf Verlangen eine gültige Steuermarke vorzuzeigen

(4) Bei schriftlicher Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke bei der Gemeinde Pölchow, vertreten durch das Amt Warnow-West, Abteilung Steuern, zurückzugeben.

  • 11 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerschuldner und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sind die Erhebung und die Verarbeitung folgender Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, im Besonderen Artikel 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V), §§ 3 und 12 KAG M-V und §§ 29b und 93 Abgabenordnung (AO) berechtigt durch die Gemeinde Pölchow zulässig:

Personenbezogene Daten werden erhoben über:

  1. Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ggf. Kontoverbindung des Steuerschuldners,
  2. Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer eines eventuell Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.

Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von:

  • Polizeidienststellen,
  • Ordnungsämtern,
  • Einwohnermeldeämtern,
  • Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,
  • Tierschutzvereinen,
  • Bundeszentralregister,
  • Fachbereich Finanzverwaltung, Amt Warnow-West.

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.

(2) Die Gemeinde Pölchow ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerschuldner mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

(4) 1In Schadensfällen darf nach § 12 KAG M-V Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden. 2Bei gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Hundehalterverordnung dürfen Name und Anschrift des Hundehalters sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über gefährliche Hunde gespeichert, verändert genutzt und an andere zum Vollzug dieser Vorschriften zuständige Behörden übermittelt werden.

  • 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 KAG MV handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
  2. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke lässt,
  4. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 3 die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Pölchow, vertreten durch das Amt Warnow-West, nicht vorzeigt,

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,

  1. wer die in Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
  2. wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
  3. wer die Steuermarke entgegen § 10 Abs. 4 nach der Abmeldung nicht zurückgibt.

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 17 Abs. 3 KAG MV mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 5 Abs. 3 KV M-V i.V. mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der derzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 € geahndet werden.

  • 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow vom 21.11.2000 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

 

Pölchow, den

Sven Rathjens

Bürgermeister

 

Gem. § 5 Abs. 5 KV M-V vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V, S. 249) in der derzeit gültigen Fassung wird auf Folgendes hingewiesen:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Wesenberg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.

 

Frau Christiane Pilkes hat den Verzicht ihres Mandates als Gemeindevertreterin der Gemeinde Ziesendorf erklärt.

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist der Sitz von Frau Pilkes auf Herrn Matthias Methling übergegangen, da Herr Methling die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der Wählergruppe „AKTIVE“ ist.

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter
11.12.2025

Das Amt Warnow-West sucht auf geringfügige Basis (Minijob) zum 01.03.26 eine/n

Mitarbeiterin/Mitarbeiter (m/w/d) in der Grünpflege

für die Amtsschule in 18059 Papendorf befristet bis zum 31.10.2026.

Die Warnowschule Papendorf ist eine Regionale Schule mit Grundschule und bekannt für ihren grünen Campus mit selbst gepflanztem Schulwald, grünem Klassenzimmer, eigenem Bienenwagen, Kräutergarten, Teichen und Streuobstwiesen.

Ihre Aufgaben:

  • Pflege der Rabatten und Grünflächen
  • Gehölz- und Strauchschnitt
  • Unkrautbeseitigung

Wir erwarten:

  • Keine Vor- oder Ausbildung notwendig
  • Motivation, Teamgeist und Spaß an der Arbeit im Freien

Wir bieten Ihnen:

  • Ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 5 Stunden (maximal 20 Stunden monatlich) befristet vom 01.03.26 bis zum 31.10.2026
  • Eine tarifliche Vergütung nach Entgeltgruppe 1 TVöD-VKA

Haben wir Ihr Interesse geweckt?  Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige schriftliche Bewerbung bis spätestens 12.01.26, gerne auch per Mail (nur im PDF-Format) an

Amt Warnow-West
Frau Ulrike Olschewski
Schulweg 1a
18198 Kritzmow
u.olschewski@warnow-west.de

Unter folgendem Link finden Sie unsere Datenschutzerklärung mit dem Infoblatt Bewerbungsverfahren: Datenschutzhinweise für Bewerbende

Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir keine Bewerbungs- und Fahrkosten übernehmen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Ulrike Olschewski unter 038207-633 14, u.olschewski@warnow-west.de.

Kritzmow, 04.12.2025

Thomas Witt

Vorsitzender Schul- und Bauhofausschuss

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

am 23. Dezember 2025 bieten wir unseren letzten Sprechtag für dieses Jahr von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 16.00 Uhr an.

Danach bleibt das Amt Warnow-West bis einschließlich 2. Januar 2026 geschlossen.

Das gilt auch für das Ausweis-, Pass- und Meldewesen. Bitte prüfen Sie daher bei Reiseabsichten rund um den Jahreswechsel jetzt die Gültigkeit Ihrer Dokumente! Aufgrund der Produktions- und Lieferzeiten der Bundesdruckerei müssen neue Reisepässe und Personalausweise bis spätestens 10. Dezember 2025 beantragt werden, damit sie noch vor Weihnachten ausgehändigt werden können.

Ab dem 5. Januar 2026 stehen wir Ihnen wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten zur Verfügung.

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 (VO/FV/70-073/2023) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2021 (VO/FV/70-074/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in seiner Sitzung am 06.11.2025 den Jahresabschluss 2021 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2021 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Holger Kutschke

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Nr.92/25  | 07.11.2025  | SBA HST  | Straßenbauamt Stralsund

Der Streckenabschnitt zwischen der Anschlussstelle Rostock Reutershagen und der Anschlussstelle Kritzmow (Landkreis Rostock) wird im Verlauf des heutigen Tages, 7. November, wieder für den Verkehr in beide Fahrtrichtungen freigegeben.

Die Arbeiten zur Deckenerneuerung auf knapp 3,5 Kilometern sind weitgehend beendet. In den nächsten Wochen erfolgen noch Restarbeiten. Dazu zählen unter anderem der Rückbau von zwei Mittelüberfahrten aus der Bauphase. In diesen Abschnitten von jeweils knapp 100 Meter wird die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert, damit der Rückbau sicher umgesetzt werden kann.

Mit dem Ende der Bauarbeiten hat das Straßenbauamt Stralsund die Erneuerungen der B 103 von der Anschlussstelle Rostock Lütten Klein bis zur Anschlussstelle Rostock West an der A 20 erfolgreich beendet. Seit 2022 wurde auf dem etwa 14 Kilometer langen Streckenabschnitt der Asphalt auf vier Fahrspuren bei laufendem Verkehr erneuert. Parallel wurde der Radweg zwischen dem Schutower Kreuz / Einmündung „An den Moorwiesen“ und der Radwegbrücke am Westfriedhof über die B 103 im Sommer 2023 auf einer Länge von 1,6 Kilometern für rund 141.000 Euro instandgesetzt.

Um die notwendigen Verkehrseinschränkungen auf der B 103 im Alltag und während Großveranstaltungen auf ein Minimum zu reduzieren, hat das Straßenbauamt Stralsund die Fahrbahnerneuerung weit im Voraus mit den Baumaßnahmen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, dem Landkreis Rostock und der Autobahn GmbH des Bundes abgestimmt.

Dabei wurde die Erneuerung der B 103 zeitlich entzerrt und in fünf Bauabschnitte eingeteilt.

Bauabschnitt Ort Dauer Länge Kosten
1 Schutower Kreuz  – Anschlussstelle (AS) Evershagen November – Dezember 2022 ca. 1 km

 

1 Millionen Euro
2 AS Lütten Klein AS Evershagen Mai-August 2023 ca. 2,4 km 3 Millionen Euro
3 AS Reutershagen- AS Schutow April -Juli 2024 ca. 2 km 3 Millionen Euro
4 A 20 AS Rostock West – AS Kritzmow August – Dezember 2022 ca. 5 km 6 Millionen Euro
5 AS Kritzmow – AS Reutershagen August – November 2025 ca. 3,5 km 3,1 Millionen Euro

 

An der Baumaßnahme beteiligten sich die Bauunternehmen Strabag, ASA-Bau und Georg Koch GmbH, über hundert Bauleute, verschiedene Ingenieurbüros, Behörden und Verkehrssicherungsfirmen sowie zahlreiche weitere Fachkräfte.

Im Zuge der Bauarbeiten gab es bis auf Verzögerungen durch teilweise schlechte Wetterbedingungen keine größeren Abweichungen. Die baulichen Abweichungen im Bauabschnitt vier wurden durch das Bauunternehmen schnellstmöglich beseitigt, so dass allen Autofahrerinnen und Autofahrern eine sichere und komfortable Reise auf dem Streckenabschnitt zwischen den Anschlussstellen Rostock West und Rostock Lütten Klein ermöglicht wird.

Das Straßenbauamt Stralsund und alle Beteiligten bedanken sich für das entgegengebrachte Verständnis im Zuge der Baumaßnahme. Nach Einschätzung der Fachleute beträgt die erwartete Nutzungsdauer der Fahrbahn unter normalen Bedingungen mindestens zehn bis fünfzehn Jahre. Für die Erneuerung des 14 Kilometer langen Streckenabschnittes sowie der Zu- und Abfahrten der jeweiligen Anschlussstellen wurden knapp 16 Millionen Euro investiert.

Pressemitteilung Nr.92/25 | 07.11.2025 | SBA HST | Straßenbauamt Stralsund

 

Die öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Amtsausschusses Amt Warnow-West findet am Donnerstag, 13.11.2025 um 18:00 Uhr im Sitzungsraum im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow statt.

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 (VO/FV/60-143/2024) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2021 (VO/FV/60-142/2024) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow hat in seiner Sitzung am 28.10.2025 den Jahresabschluss 2021 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2021 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Leif Kaiser

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Nr.86/25  | 27.10.2025  | SBA HST  | Straßenbauamt Stralsund

Die Erneuerung des letzten Bauabschnitts der Bundesstraße 103 zwischen Kritzmow und Rostock-Südstadt/Reutershagen sollte planmäßig bis zum 30. Oktober 2025 abgeschlossen werden. Aufgrund der anhaltenden Regenfälle können die noch ausstehenden Markierungs- und Fugenarbeiten derzeit jedoch nicht ausgeführt werden.

Sobald sich die Witterungsbedingungen verbessern, werden die Arbeiten fortgesetzt. Die Verkehrsfreigabe des Abschnitts ist nach aktuellem Stand im Laufe der kommenden Wochen (3. bis 9. November 2025) vorgesehen.

Im Anschluss erfolgt der Rückbau der Mittelstreifenüberfahrten. Hierfür sind kurzzeitige Sperrungen der Überholspur erforderlich. Diese Restarbeiten sollen bis Mitte November 2025 abgeschlossen werden.

Das Straßenbauamt Stralsund bittet die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer um Verständnis für die witterungsbedingte Verzögerung und die damit verbundenen Einschränkungen.

Weitere Informationen und Hintergründe entnehmen Sie unserer Pressemitteilung vom 25. Juli 2025.